Haustierhaltung in Mietobjekten

In Mietverträgen findet sich häufig eine Formulierung, die entweder die Haustierhaltung generell verbietet oder sie von der Einwilligung des Vermieters abhängig macht.



Mieter mit Haustieren tun sich in der Praxis zusehends schwer, ein „haustierfreundliches“ Mietobjekt zu finden. Ein generelles Verbot von Haustieren ist jedoch nicht von Vornherein als zwingende Regelung zu verstehen. „Mieter mit Haustieren sollten auf jeden Fall den Vermieter oder den beauftragten Makler zu diesem Thema genau befragen“, rät Patricia Ellensohn, Immobilienberaterin für Vermietungen bei der Hypo Immobilien.



„Wurde die Haustierhaltung im Mietvertrag nicht geregelt, ist diese in einem ‚üblichen Rahmen’ erlaubt.“

Patricia Ellensohn,
Immobilienberaterin für Vermietungen



Bei größeren Haustieren wie Hunden oder Katzen wird der Vermieter seine Einwilligung oft auch von der Betreuung des Haustieres untertags abhängig machen. Für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Zierfisch braucht es ohnehin keine Genehmigung. Wer allerdings dem Trend folgt und exotische Tiere wie Schlangen, Echsen, giftige Spinnen usw. in seinem Mietobjekt halten möchte, muss sich zusätzlich erkundigen, ob dabei nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird.

Haustiere als Kündigungsgrund
Wenn sich zum Thema Haustierhaltung keine spezielle Regelung im Mietvertrag findet, ist diese „in einem üblichen Rahmen“ erlaubt. Wurde allerdings im Mietvertrag eine Vereinbarung gegen eine Tierhaltung getroffen, an die sich der Mieter nicht hält, so ist die Missachtung der Vereinbarung ein Kündigungsgrund. Patricia Ellensohn dazu: „Es spielt auch keine Rolle, ob der Mieter der Besitzer des Tieres ist oder dieses nur zur kurzweiligen „Pflege“ bei sich hält. Der Vermieter hat dann nur die Möglichkeit, mit einer Unterlassungsklage dagegen gerichtlich vorzugehen.“

Ist das Gemeinschaftsleben im Haus durch die Tierhaltung nicht gestört, wird sich in der Praxis der Vermieter eine Unterlassungsklage wahrscheinlich nicht antun. Fühlen sich hingegen die Mitbewohner im Haus durch die Tierhaltung belästigt, droht dem Mieter die Kündigung aufgrund ‚unleidlichen Verhaltens’. Ständiges und lautes Hundegebell, Verunreinigungen im Haus oder gar ein Biss gelten als Kündigungsgrund.

Stimmt der Vermieter einer generellen Haustierhaltung zu, muss in Wohnanlagen auf jeden Fall die Hausverwaltung darüber informiert werden, da in zahlreichen Hausordnungen die Haustierhaltung geregelt ist und ein generelles Verbot zur Haltung von Tieren beinhaltet.

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Sept. 10

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